Löschung wegen Vermögenslosigkeit

Soll eine Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht werden, muss das Registergericht die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft zuvor zwingend anhören.

Das Finanzamt hatte die Löschung der X-AG im Handelsregister beantragt, weil die Gesellschaft ihre steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt habe und vermögenslos sei. Das Registergericht stellte Ermittlungen an und forderte die X-AG auf, Stellung zu nehmen. Der Vorstand teilte daraufhin dem Registergericht mit, dass die Gesellschaft von einem ihrer Schuldner noch rund 6.500,00 € zu bekommen habe. Das Registergericht sah von einer Löschung ab und stellte das Verfahren ein.

In den Folgemonaten verlangte das Finanzamt erneut die Löschung der X-AG, weil die angebliche Forderung über 6.500,00 € nicht mehr besteht. Das Registergericht forderte die X-AG erneut zur Stellungnahme auf. Als diese ausblieb, wurde das Löschungsverfahren aufgenommen. Das Registergericht kündigte die Löschung der Gesellschaft an, ohne allerdings eine Anhörung durchzuführen oder dem Vorstand der X-AG eine entsprechende Mitteilung unter Fristsetzung zuzustellen.

Hiergegen wandte sich die X-AG. Das Kammergericht Berlin führte in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2007 aus, das Registerverfahren leide an einem erheblichen Verfahrensmangel. Zwar könne eine Aktiengesellschaft, die kein Vermögen besitze, gemäß § 141 a Abs. 1 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörden im Handelsregister gelöscht werden. Wegen der mit der Löschung der Gesellschaft verbundenen erheblichen Beeinträchtigung muss die Prüfung der Vermögenslosigkeit dabei besonders gewissenhaft erfolgen. Die Anhörung der die Gesellschaft vertretenen Organe ist unerlässlich. Im Streitfall hatte das Registergericht bei der Wiederaufnahme des Löschungsverfahrens keine Anhörung mit Fristsetzung und Zustellung durchgeführt. Die Löschung durfte deshalb nicht eingetragen werden.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin