Umkleidezeit als Arbeitszeit

Liegt das Tragen einer Dienstkleidung im Interesse des Arbeitgebers, so ist die dafür erforderliche Zeit zum Umkleiden nach einer neueren Entscheidung des BAG (Beschluss vom 10. November 2009, Az.: 1 ABR 54/08) Arbeitszeit. Die Regelung über das Umkleiden unterliegt der betrieblichen Mitbestimmung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Arbeitnehmer des Arbeitgebers nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung verpflichtet, eine von dem Arbeitgeber gestellte Firmenkleidung zu tragen. Eine Betriebsvereinbarung regelt Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Lage und Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ermahnte mehrere Arbeitnehmer, weil diese ihr Arbeitsende erst nach dem Umkleiden im Zeiterfassungssystem eingetragen hatten. Der Arbeitgeber verlangt, dass die Arbeitnehmer die Firmenkleidung außerhalb der Fristenarbeitszeit an- und ablegen. Der Betriebsrat beantragte festzustellen, dass diese Anordnung des Arbeitgebers eine Änderung der Arbeitszeit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BertVG ist und daher ein Mitbestimmungsrecht besteht.

Nachdem der Antrag des Betriebsrates beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht keinen Erfolg hatte, gab der BAG der Rechtsbeschwerde statt. Zur Begründung führt es aus, dass das Umkleiden dann Bestandteil der Arbeitsleistung ist, wenn es allein dem Bedürfnis des Arbeitsgebers Rechnung trägt und insoweit fremdnützig ist. Das Ankleiden mit Dienstkleidung ist nicht fremdnützig, wenn sie zu Hause angelegt und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden kann, ohne im öffentlichen Raum besonders auffällig zu sein. Von Bedeutung dafür sind die Uniformität der Farbgebung sowie der auf der Kleidung erkennbare Name des Unternehmens, nicht aber ob die Dienstkleidung nach Farbe, Form und Schnitt dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Trägt der Arbeitnehmer die Firmenkleidung allein für den Arbeitgeber, erfolgt auch das An- und Ausziehen in dessen Interesse.

Betriebsparteien sollten daher bei der Festlegung der Arbeitszeit auch der Umkleidezeit Beachtung schenken.



Matthias Schmidt
Rechtsanwalt