Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Mit seinem Urteil vom 19. März 2007 hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 2273/06) die Strafbarkeit von Autofahrern wegen Unfallflucht eingeschränkt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer beim Überholen an einer Baustelle unbemerkt Rollsplitt aufgewirbelt und dadurch einen anderen Wagen beschädigt. Als er einen halben Kilometer später an einer Tankstelle anhielt, stellte ihn der geschädigte Fahrer zur Rede. Der Unfallverursacher bestritt jede Verantwortung für den Schaden, der ca. 1.900,00 betrug. Er fuhr weiter, ohne seine Personalien zu hinterlassen.
Das Amtsgericht Herford verurteilte ihn deshalb entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu einer Geldstrafe. Nach dieser Rechtsprechung macht sich strafbar, wer zunächst unabsichtlich weiterfährt, dann aber nachdem er den Unfall bemerkt hat nicht unverzüglich die Feststellung seiner Personalien ermöglicht.
Dem hält das Bundesverfassungsgericht entgegen, dass entsprechend dem Wortlaut des § 142 StGB nur derjenige nachträglich seine Personalien angeben muss, der sich zunächst berechtigt und entschuldigt vom Unfallort entfernt hat etwa, um einen Verletzten ins Krankenhaus zu bringen. In dem hier zu entscheidenden Fall hatte der Autofahrer sich jedoch vom Unfallort entfernt, weil er diesen überhaupt nicht bemerkt hatte.
Die bisherige Rechtsprechung des BGH dehnt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes die Strafbarkeit damit auch auf jene Fahrer aus, die unabsichtlich weitergefahren sind. Mit einer solchen Auslegung werde der Wortlaut des § 142 StGB jedoch unzulässig ausgedehnt.
Matthias Schmidt
Rechtsanwalt