Verlängerung der Zuschlags- / Bindefrist

Sowohl das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 05. Dezember 2006 als auch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15 November 2006 haben entschieden, dass ein Auftragnehmer von einem öffentlichen Auftraggeber in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B den Ersatz der Mehrkosten verlangen kann, die ihm durch eine zeitliche Verschiebung der Bauausführung entstehen. In beiden Fällen hatte der Bieter der Bitte des Auftraggebers, einer Verlängerung der Zuschlags- / Bindefrist zuzustimmen, entsprochen. In beiden Fällen war in dem Zeitraum zwischen der ursprünglichen Zuschlagsfrist und dem tatsächlichen Zuschlag der Stahlpreis erheblich gestiegen. Diese Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

Das Oberlandesgericht Hamm weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Auftragnehmer in derartigen Fällen verpflichtet ist, unmittelbar nach (verzögerter) Zuschlagserteilung die Änderungen der Vertragspreise anzuzeigen. Ansonsten müsste davon ausgegangen werden, dass der Auftragnehmer die neue Bauzeit und die ursprünglich angebotenen Preise akzeptiert.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt