Abfindungsanspruch bei Ausscheiden eines Gesellschafters

Ausscheidende Gesellschafter können einen Anspruch auf eine erheblich über ihrem Anteilswert liegende Abfindung haben. Eine Abfindungsregelung ist unzulässig, wenn sie das Kündigungsrecht eines Gesellschafters erheblich einschränkt. Das Kündigungsrecht des Gesellschafters wird aber nicht bereits dann unzulässig eingeschränkt, wenn die Liquidation des Unternehmens wirtschaftlich sinnvoller ist als die Auszahlung einer hohen Abfindung. So kann eine Abfindungsregelung auch dann gültig sein, wenn der danach an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Abfindungsbetrag den tatsächlichen Wert des Anteils deutlich übersteigt.

Kläger und Beklagter waren die alleinigen Gesellschafter einer KG. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft bestand in der Verwaltung von Gewerbeflächen. Der Kläger war der Komplementär der KG und übernahm eine unveränderliche Einlage in Höhe von 100.000 Euro. Der Beklagte übernahm als Kommanditist eine Einlage in Höhe von 50.000 Euro.

In § 16 des Gesellschaftsvertrags war die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters geregelt. Die Abfindung sollte sich nach den von der KG eingenommenen Mieten richten und zudem mit einem bestimmten Zinssatz kapitalisiert werden.

Der Kläger kündigte und verlangte vom Beklagten die Zahlung einer Abfindung in Höhe von rund sechs Millionen Euro. Der Beklagte verweigerte die Zahlung und wies auf sein Recht zur Unternehmensfortführung hin. Außerdem sei die Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag gemäß § 138 Abs.1 BGB nichtig, weil ein grobes Missverhältnis zwischen dem zu zahlenden Abfindungsbetrag und dem tatsächlichen Wert des Anteils bestehe. Das Oberlandesgericht München gab der Klage auf Auszahlung der Abfindung unter dem 23.03.2006 in voller Höhe statt.

Die Abfindungsregelung in § 16 des Gesellschaftsvertrags sei wirksam.

Grundsätzlich könne eine Abfindungsklausel das Kündigungsrecht eines Gesellschafters in unzulässiger Weise einschränken. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn sich der ausscheidende Gesellschafter durch eine sehr ungünstige Abfindungsregelung daran gehindert sehe, aus der Gesellschaft auszuscheiden.

Das Kündigungsrecht des Gesellschafters werde aber nicht bereits dann unzulässig eingeschränkt, wenn die Liquidation des Unternehmens wirtschaftlich sinnvoller sei als die Auszahlung einer hohen Abfindung. Dies gelte auch für den Streitfall. Denn vorliegend berechne sich der Abfindungsbetrag für beide Gesellschafter in gleicher Weise – und es sei nicht ersichtlich, dass die Berechnung der Abfindung auf Grund der Mieterträge zu völlig untragbaren Ergebnissen führe, die von den Parteien des Gesellschaftsvertrags nicht gewollt waren. Der Beklagten habe insofern die Wahl, das Abfindungsguthaben auszuzahlen oder die KG zu liquidieren und das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht