Auskunft vom Insolvenzverwalter?

Die Alleingesellschafterin einer in der Insolvenz-befindlichen GmbH verklagte den Insolvenzverwalter, ihr Auskunft über die gegenwärtige wirtschaftliche Lage „ihrer“ Gesellschaft zu erteilen.

Mit Urteil vom 08. April 2005 wies das Bayerische Oberlandesgericht die Klage ab. Für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahren bestehe kein individuelles Auskunfts- und Einsichtsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Ab diesem Zeitpunkt verliere der Geschäftsführer die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Gesellschaftsvermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht werde ab Insolvenzeröffnung ausschließlich durch den Insolvenzverwalter ausgeübt. Zwar erlösche das Informationsrecht der Gesellschafter (aus § 51 a Abs.1 GmbH-Gesetz) mit der Verfahrenseröffnung nicht vollständig und ruhe auch nicht bis zur Aufhebung des Verfahrens. Einem Gesellschafter sei es deshalb grundsätzlich nicht verwehrt, Einsicht in konkret bezeichnete - vom Insolvenzverwalter in Verwahrung genommene - Geschäftsunterlagen zu fordern, welche sich auf Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. Insoweit habe der Gesellschafter durchaus ein fortbestehendes Informationsrecht.

Bei der insolvenzrechtlichen Abwicklung des Gesellschaftsvermögens unterliege der Insolvenzverwalter aber nicht der Aufsicht der Gesellschaftsorgane. Außerhalb der Gläubigerversammlung und der gesetzlich geregelten Fälle bestünden Informationspflichten des Verwalters nur gegenüber dem Insolvenzgericht, nicht aber gegenüber anderen Beteiligten.

Ob das Auskunftsrecht dabei durch die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Informationsrechte der Insolvenzgläubiger generell verdrängt wird, lässt das Gericht offen. Jedenfalls im konkreten Fall sei kein legitimes Interesse der Gesellschafterin erkennbar, die von ihr begehrten Auskünfte zu erhalten. Insbesondere könne ein allgemeiner Anspruch auf Informationserteilung nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass der Gesellschafter die Frage einer Ablösung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft erst prüfen will.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin