Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Überträgt ein Gesellschafter einer GbR seinen Gesellschaftsanteil auf den letzten verbliebenen Mitgesellschafter, so führt dies zu einer Vereinigung der Anteile und damit zum Erlöschen der GbR Ein Fortbestand in der Person des letzten Mitgesellschafters als so genannte Ein-Mann-Personengesellschaft kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Befinden sich mehrere Gesellschaftsanteile in der Hand eines Mitgesellschafters, so können sie nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig ausnahmsweise dann selbstständig erhalten bleiben, wenn trotz des Zusammentreffens eine unterschiedliche Zuordnung geboten ist.

Eine solche Sonderzuordnung hielt das Gericht in seinem Beschluss vom 02. Dezember 2005 beispielsweise für möglich, wenn ein Gesellschaftsanteil (hier an einer Immobilie) mit dem Recht eines Dritten belastet ist oder wenn die Vertragsparteien einen rechtlich billigenswerten Gestaltungszweck auf andere Weise nicht erreichen können. Allein die Absicht des Veräußerers, den zu übertragenden GbR-Anteil mit einem Eigennießbrauch zu belasten, reiche für eine Sonderzuordnung indes nicht aus.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin