Gewährleistungsbürgschaft
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 30. November 2006 entschieden, dass die Inanspruchnahme einer Gewährleistungsbürgschaft ausgeschlossen ist, wenn diese (lediglich) Mängelansprüche für bereits fertig gestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Leistungen absichert und, trotz entsprechender vertraglicher Vereinbarungen, eine förmliche Abnahme nicht stattgefunden hat.
Auftraggeber sollten bei der Stellung von Gewährleistungsbürgschaften durch Auftragnehmer unbedingt darauf achten, dass diese den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Eine Gewährleistungsbürgschaft, die die oben genannten Einschränkungen enthält, kann regelmäßig zurückgewiesen werden.
Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt