Grobe Fahrlässigkeit

75-prozentige Leistungskürzung nach neuem VVG

Ermöglicht der Versicherungsnehmer grob fahrlässig, dass ein erkennbar alkoholisierter Fahrer das Fahrzeug lenkt und verursacht dieser im Zustand der Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall, kann der Versicherer die Leistung aus der Vollkaskoversicherung nach einem neueren Urteil des Landgerichts Bonn (Urteil vom 31. Juli 2009, Az.: 10 O 115/09) um 75 % kürzen.

Der Vollkasko versicherte Kläger begehrte eine Versicherungsleistung für sein verunfalltes Fahrzeug. Der Unfall wurde durch den Fahrer im Zustand der Fahruntüchtigkeit aufgrund seiner Alkoholisierung verursacht. Der Kläger selbst hatte mit dem Fahrer auf einer vorangegangenen Feier zusammen 10 bis 15 Bier zu sich genommen und ihm dann das Fahrzeug überlassen.

Das Landgericht hat angenommen, dass der Kläger durch dieses Verhalten den Versicherungsfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Verhalten des Klägers stufte das Landgericht als grob fahrlässig ein, zumal die erhebliche Alkoholisierung des Fahrers ohne Weiteres zu erkennen war. Wegen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls war die Beklagte Versicherung nach Auffassung des Landgerichts zu einer Leistungskürzung von 75 % berechtigt. Das Überlassen des Fahrzeugs an den betroffenen Fahrer sei mit erheblichen Gefahren verbunden gewesen. Dies wiege nicht so schwer wie eine eigene Trunkenheitsfahrt, so dass eine vollständige Leistungsfreiheit nicht angemessen sei.



Matthias Schmidt
Rechtsanwalt