Schallschutzmaßnahmen bei Fluglärm

Wenn ein von Fluglärm Betroffener zum Schutz vor unzumutbarem Lärm die Fenster der Schlafräume schließen muss, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Einbau technischer Belüftungseinrichtungen. Solche Maßnahmen können jedoch dadurch ausgeschlossen sein, dass das Grundstück des Betroffenen durch Fluglärm oder andere Geräusche erheblich vorbelastet ist (BVerwG, Urteil vom 21.09.2006, Az.: 4 C 4/05).

Dr. Petra Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht