Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Nach Auffassung der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Münster sind Zuschläge, welche die GmbH ihrem Gesellschafter/Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, unvereinbar mit dem Aufgabenbild des Gesellschafters/Geschäftsführers und daher regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen (OFD Düsseldorf vom 07.07.2005 S 2343
A-St 22 (D), S 2343-31-St 213 (K) und OFD Münster vom 07.07.2005 S 2343-10-St 21-31 (MS) EStG § 3 b; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2).
Dieser Grundsatz soll sowohl für beherrschende wie auch nicht beherrschende Gesellschafter/Geschäftsführer gelten, und zwar auch dann, wenn sowohl in der betreffenden Branche als auch in dem einzelnen Betrieb regelmäßig in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden muss und gesellschaftsfremde Arbeitnehmer typischerweise solche Zuschläge erhalten.
Unbeachtlich soll auch sein, dass dem Gesellschafter/Geschäftsführer keine Gewinntantieme zusteht und er für seine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausschließlich die nach einem festen Grundlohn berechneten Zuschläge erhält.
Dies bedeutet für die Praxis:
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt ganz ausnahmsweise dann nicht vor, wenn im innerbetrieblichen Vergleich überzeugende betriebliche Gründe eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ausschließen. Für diesen innerbetrieblichen Vergleich gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass die gesellschaftsfremden Arbeitnehmer eine vergleichbare Leitungsfunktion und vergleichbare Gesamtbezüge haben müssen.
Vor diesem Hintergrund sollten Zuschläge für den Gesellschafter-Geschäftsführer nur mit äußerster Vorsicht vereinbart werden.
Dr. Petra Kretschmer
Fachanwältin für Verwaltungsrecht