Studienplatzklage

Ein Rechtsanwalt, der im Kapazitätsprozess eine Hochschule gegen die Teilhaberansprüche einer Vielzahl von Studienbewerbern vertritt, wird gebührenrechtlich in mehreren und nicht in derselben Angelegenheit tätig.

Der Antragsteller hatte sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes gewandt, mit welchem ihm die Kosten für den vorläufigen Rechtsschutz sowie das Hauptsacheverfahren auferlegt worden war. Zur Begründung wies er darauf hin, ein Rechtsanwalt könne nach dem Allgemeinen Gebührenrecht die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Die Prozessvertretung der Hochschule in den 682 (!) Ausgangsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stelle dieselbe Angelegenheit dar mit der Folge, dass ein Gesamtstreit für alle Verfahren zu bilden sei, auf den sich dann eine Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten errechne. Auf keinen Fall aber dürfe der Anwalt der Hochschule  jedes der 682 Verfahren mit jeweils 265,99 € bzw. 209,30 € abrechnen.

Dies sah das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 27. September 2006 anders: Es sei vom Vorliegen mehrerer Angelegenheiten auszugehen. Damit ist jeder Antragsteller verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten der Hochschule die in seinem Verfahren angefallenen Gebühren zu bezahlen.

Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht