Teilkündigung

Das Oberlandesgericht Hamm stellt in seinem Urteil vom 19. Juli 2006, in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, fest, dass auch bei einem teilgekündigten Werkvertrag eine Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des Unternehmers ist.

Im Fall von vorhandenen Mängeln entfällt diese Fälligkeitsvoraussetzung nur dann, wenn der Bauherr die Mängel selbst beseitigt (beiseitigen lässt) oder dem Werklohn des Unternehmers die entsprechenden Mangelbeseitigungskosten entgegenhält. Verlangt der Bauherr dagegen weiterhin Erfüllung des Vertrages (d. h. Mangelbeseitigung) bedarf es weiterhin der Abnahme.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht