Wohnwagen als Wohnung

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 2007 (Az: 4 AZR 19/06) ist Wohnung im tariflichen Sinn nicht der Hauptwohnsitz, wenn der Arbeitnehmer wegen der weiten Entfernung zwischen der Wohnung und dem Betrieb eine weitere Wohnung für die regelmäßige Übernachtung und Verpflegung während der Woche unterhält. Die weitere Wohnung kann auch ein Wohnwagen sein.

Der Kläger, der seinen Hauptwohnsitz in Techentin (Mecklenburg-Vorpommern) hat, wurde von seiner Arbeitgeberin an ihrem Sitz in Oldenburg, dass mehr als 300 km von Techentin entfernt ist, im Jahr 1990 als Bauwerker eingestellt. Während der Woche wohnte er in seinem Wohnwagen. Ab Anfang Februar 2003 wurde er auf einer Baustelle in Bremen eingesetzt. Aus diesem Anlass brachte der Kläger seinen Wohnwagen von dem Betriebsgelände der Niederlassung der Beklagten in Bad Bramstedt zu deren Betriebshof in Hatten, der von der Baustelle in Bremen etwa 50 km entfernt war. Der Kläger verlangt von der Beklagten für den Zeitraum des Einsatzes auf der Baustelle in Bremen Auslösung und Fahrtkostenabgeltung für die Wochenendheimfahrten nach Techentin.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage – ebenso wie die Vorinstanzen – abgewiesen. Nach den Regelungen im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04. Juli 2002 hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Auslösung in Höhe von 34,50 € pro Kalendertag und auf Fahrtkostenabgeltung bei Wochenendheimfahrten, wenn die Arbeitstelle mindestens 50 km vom Betrieb entfernt ist und der normale Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden dauert. Vor dem Hintergrund, dass der Zeitaufwand für den Weg von dem Wohnwagen des Klägers in Hatten zur Arbeitsstelle in Bremen nicht mehr als 1 ¼ Stunde betrug, sah das Bundesarbeitsgericht die Klage als unbegründet an und erklärte, dass auch ein Wohnwagen eine Wohnung im tariflichen Sinne sein kann.

Matthias Schmidt
Rechtsanwalt