Amtsniederlegung durch Geschäftsführer
Im entschiedenen Fall wurde die X-GmbH gemäß Gesellschaftsvertrag gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder gemeinschaftlich durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten.
Der Verfahrensbevollmächtigte der X-GmbH beantragte die Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers G in das Handelsregister. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen; es sei nicht nachgewiesen, dass die Amtsniederlegung des Geschäftsführers den Gesellschaftern zugegangen sei. Die X-GmbH berief sich demgegenüber darauf, dass die Erklärung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers auch gegenüber einem Mitgeschäftsführer abgegeben werden könne.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf war in seiner Entscheidung vom 03. Juni 2005 anderer Auffassung. Wolle ein GmbH-Geschäftsführer sein Amt niederlegen, so müsse er diese Willenserklärung gegenüber dem für seine Bestellung zuständigen Organ in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung abgeben. Der Mitgeschäftsführer sei nicht richtiger Adressat einer solchen Erklärung.
Die Entscheidung entspricht der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur.
Bei einer Amtsniederlegung ist deshalb unbedingt darauf zu achten, dass die Erklärung auch gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt. Richtiger Adressat ist, sofern die Satzung der GmbH keine abweichende Bestimmung enthält, nach den gesetzlichen Vorgaben die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG).
Unter Umständen kann auch genügen, wenn die Erklärung gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter erfolgt. Nicht ausreichend ist es aber, wenn der Geschäftsführer die Niederlegung gegenüber einem nicht gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter, gegenüber einem Mitgeschäftsführer oder gar gegenüber dem Handelsregistergericht erklärt.
Dr. Kretschmer
Rechtsanwältin