Verlust der Gewährleistungsansprüche

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. September 2006 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Nürnberg zurückgewiesen, in welchem dieses festgestellt hatte, dass die kurze Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Abs. 1 HGB auch für Einbauteile gilt, die nach Maß gefertigt werden. In dem konkreten Fall hatte ein Bauunternehmer bei einem Türenhersteller 100 nach Aufmaß herzustellende Haustüren bestellt und diese selbst eingebaut. Zwei Monate nach Lieferung stellte sich heraus, dass der Türlack einer Reinigung mit einem einfachen Haushaltsreiniger nicht standhält. Das Oberlandesgericht hat der Klage des Türherstellers auf restliche Vergütung stattgegeben und Gewährleistungsansprüche des Bauunternehmers verneint, da dieser seiner Untersuchungspflicht (hier Reibeversuch mit einem feuchten Tuch) nicht nachgekommen ist.

Bauunternehmer sind gut beraten, die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Abs. 1 HGB ernst zu nehmen. Danach sind Baustoffe unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen.

Philipp Schwoerer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht