Vollstreckungsverbot in der Wohlverhaltensphase
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.07.2006 (Az: IX ZB 288/03) entschieden, dass das in § 294 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) normierte Vollstreckungsverbot auch für diejenigen Insolvenzgläubiger gilt, welche am Insolvenzverfahren nicht teil genommen haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat.
Das Vollstreckungsverbot diene der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Ferner soll der Neuerwerb des Schuldners, welcher nicht von der Abtretungserklärung umfasst ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen werden. Dies gelte selbst dann, wenn der Schuldner den Gläubiger im Gläubigerverzeichnis nicht angegeben habe. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung des § 294 Abs. 1 InsO ergebe sich insoweit nicht. Zudem sei der Gläubiger nicht schutzbedürftig, da dieser seit Einführung der Möglichkeit der Restschuldbefreiung verstärkt damit rechnen müsse, dass auch sein Schuldner einen Insolvenzantrag stellen werde.
Michael Meinhard
Rechtsanwalt